Satzung
Satzung des TCS Tennis-Club Sünninghausen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „TCS Tennisclub Sünninghausen“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oelde-Sünninghausen.
- Das Geschäftsführ ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist unter Nr. VR 0339 seit dem 13. Januar 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Tennissports und ergänzender Sportarten. Hierbei hat er insbesondere die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins wird u.a. durch die Errichtung und Unterhaltung einer Tennisplatzanlage in Sünninghausen und dem Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Tennisspiels verfolgt.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrages der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Im Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied zu beantragen.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung.
- Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder erheblicher Schädigung des Vereinsansehens.
- Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
- Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung über den Antrag zu informieren.
- Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
- Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.
- Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.
- Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6 gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig wird.
- Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich zahlbar, und zwar zum 15. März und 15. September eines jeden Geschäftsjahres fällig.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Gebühren und Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand),
- die Rechnungsprüfer,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand iSd § 26 BGB. Er besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
- Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus dem Sportwart, dem Jugendwart und mindestens zwei Beisitzern.
- Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) natürliche vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der geschäftsführende Vorstand wird aufgrund gemeinsamer Gruppenkandidatur von der Mitgliederversammlung in einer Abstimmung gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen der Mitgliederversammlung mündlich – oder bei Abwesenheit – schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der Wahl ihrer jeweiligen Kandidatengruppe das Vorstandsamt zu übernehmen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden als Einzelkandidaten ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet:
a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
b) durch Tod
c) durch Austritt aus dem Verein
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
f) durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbliebenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. - Die Neuwahlen für den Vorstand sind wiederum als Gruppenkandidatur (Abs. 5) bzw. als Einzelkandidatur (Abs. 6) innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen.
§ 10 Befugnisse des Vorstandes
- Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes sind:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
c) die Aufnahme neuer Mitglieder
d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
e) die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
f) Erstellung und Vorlage eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
g) den Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 14 Abs. 2 Ziff. a) und b) dieser Satzung. - Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus der übernommenen Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ihren jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
- Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für einzelne Geschäfte oder für wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Vertretung bevollmächtigen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden. - Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Satzungsänderungen
c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr
f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
g) Entscheidung über Vereinsausschluss und Widersprüche gegen Vereinsstrafen
h) Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband - Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten
d) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt. - Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen. Die Einladung erfolgt über eine Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Glocke“. Sofern von einem Mitglied gewünscht, erfolgt eine zusätzliche Information per E-Mail. Hierzu ist dem Vorstand die E-Mail-Adresse rechtzeitig mitzuteilen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmungen über den Ausschluss eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes erfolgen immer schriftlich und geheim.
- Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
- Bei der Ermittlung des Abstimmergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes ordentliche (aktive) Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 14 Vereinsstrafen
- Die Bestrafung eines Mitgliedes ist zulässig,
a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung
b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten
c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens - Als Vereinsstrafen sind zulässig
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtung auf die Dauer von höchstens vier Wochen
c) Ausschluss aus dem Verein - Über die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Ziff. a) und b) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluss und über die Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
- Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 11 Abs. 2 Ziff. h).
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt.
- Über die Verwendung des im Fall der Auflösung des Vereins sich evtl. ergebenden Überschusses hat die Mitgliederversammlung in der die Auflösung bestimmenden Mitgliederversammlung zu entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
- Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
- Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.